Das neue Filmgesetz schafft zudem die Filmprüfstelle, die Kommission zur Bewertung von Filmen. Diese wird erst nach Fertigstellung des Films tätig und hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob er mit dem vom Reichsfilmdramaturgen vorab genehmigten Drehbuch übereinstimmt. Die Kommission kann beschließen, den Film zu verbieten oder Änderungen zu fordern. Die Filmprüfstelle entscheidet zudem über die Altersfreigabe des Films: er ist für alle Altersgruppen zugelassen, für Kinder unter 14 Jahren oder für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.
Die Filmprüfstelle kann einem Film auch ein oder mehrere „Prädikate“ verleihen. Diese Auszeichnungen würdigen politische, künstlerische oder auch kulturelle Qualitäten. Die prestigeträchtigsten Prädikate ermöglichen den Produzenten sogar Steuererleichterungen, was einen Anreiz darstellt, den Erwartungen des Staates in Bezug auf Filme nachzukommen. Auf diese Weise richten die Nationalsozialisten eine Filmproduktion ein, die mit den Werten des Regimes übereinstimmt und jegliche Form von Kritik ausschließt.
Zwischen 1933 und 1945 wird lediglich etwa zwanzig Filmen nach ihrer Fertigstellung ein Vertriebsverbot auferlegt.Häufig werden diese Filme zensiert, da die Gefühle, die sie hervorrufen könnten, nicht mehr mit dem Kontext ihrer Veröffentlichung vereinbar sind. Dies gilt beispielsweise für den Film „Titanic“ (Herbert Selpin, 1943), dessen Aufführung in Deutschland (ebenso wie in den annektierten Gebieten) trotz sehr hoher Produktionskosten verboten ist, während er im besetzten Frankreich gezeigt wird. Die Nazis sind der Ansicht, dass die Zuschauer den Untergang des „unsinkbaren“ Passagierschiffs symbolisch mit der Lage des Dritten Reiches nach der verlorenen Schlacht von Stalingrad in Verbindung setzen könnten.
Häufig werden diese Filme zensiert, weil die Gefühle, die sie hervorrufen könnten, nicht mehr mit dem Kontext ihrer Veröffentlichung vereinbar sind. Dies gilt beispielsweise für den Film „Titanic“ (Herbert Selpin, 1943), dessen Vorführung in Deutschland (sowie in den annektierten Gebieten) trotz sehr hoher Produktionskosten verboten wurde, während er im besetzten Frankreich zu sehen war. Die Nazis waren der Ansicht, dass die Zuschauer den Untergang des „unsinkbaren“ Ozeandampfers symbolisch mit der Situation des Dritten Reiches nach der verlorenen Schlacht von Stalingrad in Verbindung bringen könnten.
Foto 10 : BNUS – Programm im „Mülhauser Volksblatt“ vom 29. November 1941, in dem die Vorführung des Films „Komödianten“ (1941, G. W. Pabst) im „Wasgau Lichtspiel“ in Mulhouse angekündigt wird. Es wird erwähnt, dass der Film zwei „Prädikate“ erhalten hat: „Staatpolitisch u. künstler. Besonders wertvoll.“ (empfohlen wegen seines politischen und künstlerischen Werts). Die Auszeichnung SKBW gehörte zu den seltensten, die vergeben wurden. Sie würdigte Filme mit einer offensichtlichen ideologischen Dimension in Verbindung mit hoher filmischer Qualität. 28 Filme erhielten diese Auszeichnung, darunter „Jud Süß“, „Ohm Krüger“ oder die historischen Filme „Bismarck“ und „Die Entlassung“.
Foto 11 : Alle Rechte vorbehalten – Plakat zum Film „Titanic“ (1943), dessen Aufführung in Deutschland verboten ist.
Foto 12 : BNUS – Programm im Mülhauser Volksblatt vom 17. Januar 1941, in dem die Vorführung des Films „Schiller, der Triumph eines Genies“ (1940, Herbert Maisch) im Palast in Mulhouse angekündigt wird. Es wird erwähnt, dass der Film zwei „Prädikate“ erhalten hat: „Staatpolitisch und künstlerisch wertvoll“ (Empfohlen wegen seines politischen und künstlerischen Werts). Dieses Prädikat unterstreicht die künstlerischen und politischen Qualitäten der Filme. Zwischen 1933 und 1945 erhielten siebzehn Filme dieses Prädikat.
Foto 13 : Bundesarchiv – Zensurkarte der Filmprüfstelle zum Vorspann des Films Jud Süß (21.09.1940). Die Karte wird den Filmkopien beigefügt und ermöglicht es den Kinobetreibern, die Zensurauflagen umzusetzen. Eine grüne Karte bedeutet, dass der Film für Jugendliche ab 14 Jahren freigegeben ist.